Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

LAP-mDAAV 2004

§ 18 Prüfungskommission

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/18#abs-1 (1) Die Prüfungskommission setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die auch den Auswahlausschuss bilden. § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/18#abs-2 (2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und Fach- und Sprachprüfer hinzugezogen; diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und Dozenten der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts ist eine Bestellung nicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/18#abs-3 (3) Für die mündliche Sprachprüfung tritt die Prüfungskommission nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 in abweichender Besetzung zusammen.

§ 17 § 19